Die Ehefrau eines überdurchschnittlich verdienenden Laborarztes begehrte vor Gericht einen Geschiedenenunterhalt, der sich an den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen ihrer 22 jährigen Ehe orientierten.

Für den Bundesgerichtshof ist nach der Entscheidung vom 10. November 2010 jedoch lediglich die Dauer der Ehe von 22 Jahren und etwaige ehebedingten Nachteile für die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen ausschlaggebend. Unerheblich war für den BGH hingegen der Lebensstandard während der Ehe. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass ohne die Heirat der vormaligen medizinisch technischen Assistentin mit dem vermögenden Arzt für sie kaum annähernd die ehelichen wirtschaftliche Verhältnisse erreichbar gewesen seien.

Urteil des BGH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: XII ZR 197/08
NJW 2011, 303
FamRZ 2011, 192

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt