Vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag einen kompensationslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und nehmen dabei in Kauf, dass die Ehefrau wegen der alsbaldigen Kinderbetreuung aus dem Berufsleben ausscheidet, führt dieser Ausschluss zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages.

Eheleute können durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen, vorausgesetzt, der Verzicht ist wirksam. Der Wirksamkeit kann entgegenstehen, dass ein Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Der Versorgungsausgleich ist die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen des Alters. Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs besteht für den verzichtenden Ehegatten eine einseitige Lastenverteilung zu seinem Nachteil, die die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages nach sich zieht.Dies ist zu umgehen, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf andere Weise kompensiert wird.

Urteil des BGH vom 9.7.2008, Aktenzeichen: XII ZR 6/ 07, FamRZ 2008, 2011

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt