Ehegatten unterliegen einander einer Auskunftspflicht über ihre jeweiligen Einkünfte, da sich hieraus das Maß des etwaigen Unterhaltsanspruchs ergibt.

Sie sind zur Auskunftserteilung in der Weise verpflichtet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Die Auskunftspflicht geht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings außerhalb eines Gerichtsverfahrens nicht zwingend soweit, dass die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben herauszugeben sei. Eine solche Kontrollmöglichkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren.

Urteil des BGH vom 2. Juni 2010
Aktenzeichen: XII ZR 124/08
FamRZ 2011, 21
NJW 2011, 226

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt