Bereits seit 2005 gilt ein in wesentlichen Bereichen dem Eherecht angepasstes Lebenspartnerschafts-gesetz für gleichgeschlechtliche Lebenspartner-schaften.

Eine Lebenspartnerschaft kann nur auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 15 Abs 1 LPartG). Dies setzt eine einjährige Trennungszeit voraus. Im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht Anwaltszwang (vergleiche §§ 270 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch für die sogenannten Folgesachen, nämlich die Unterhalts- sowie Zugewinnangelegenheiten.

Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 6 LPartG. Das heisst ein Zugewinnausgleich ist auf Antrag durchzuführen.

Auch für Lebenspartner wurde jetzt der Versorgungsausgleich eingeführt, § 20 LPartG.

Das Unterhaltsrecht der Lebenspartner wurde dem der Ehegatten angepasst. Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft schulden sich die Partner Familienunterhalt. Leben sie getrennt, kann angemessener Unterhalt gemäß § 12 LPartG verlangt werden. Nach Beendigung der Lebenspartnerschaft kann ein Lebenspartner Unterhalt verlangen, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Dies sind insbesondere die Fälle wegen Alters oder Krankheit. Es gibt allerdings keinen Katalog nachehelicher Unterhaltsansprüche.

Es gilt folgende Rangordnung: Ein früherer Lebenspartner geht einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten vor. Alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind gemäß § 16 LPartG vorrangig. Vorrangig sind demnach minderjährige und volljährige Kinder, geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner die minderjährige Kinder betreuen (vergleiche § 1615l BGB).

Haben Sie Fragen in Bezug auf Lebenspartnerschaft, dessen Folgen oder einer Aufhebung im Aufhebungsverfahren? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt