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LAG Düsseldorf: Im Arbeitszeugnis Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Die vermeintlich geheime Zeugnissprache zwischen Personalvertretern führt häufig zu Misstrauen auf Arbeitnehmerseite auch wenn die Formulierungen wohlwollend klingen. Fehlen jedoch Standard-Elemente wie Grußformel und gute Wünsche erweckt dies Argwohn.

Einen solchen Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 Sa 974/10) zu entscheiden. Das erteilte Zeugnis war durchaus wohlwollend und enthielt sogar eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung, jedoch ohne Dank und Grußformel. In der ursprünglichen Fassung schloss das Zeugnis mit der nüchternen Feststellung, dass die Arbeitnehmerin nach Elternzeit „im beiderseitigen Einvernehmen aus dem Unternehmen ausscheide“. Das LAG entschied: Angestellte haben Anspruch darauf, dass Arbeitgeber ihnen per Grußformel für die Arbeit danken und gute Wünsche mitschicken.

Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte haben auch unfähigste Mitarbeiter Anspruch auf eine wohlwollende Leistungsbeurteilung. Ob sich dieses Wohlwollen des Arbeitgebers auch in einem Gruß und guten Wünschen für den scheidenden Arbeitnehmer niederschlagen muss, ist allerdings umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 44/00) stellte 2001 fest, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keine Grußformel unter ihrem Arbeitszeugnis verlangen können. Das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg (Aktenzeichen 21 Sa 74/10) hatte entschieden, dass eine einfache, aber höfliche Schlussformel im Arbeitszeugnis die Leistung eines Beschäftigten nicht herabsetze. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dies nun modifiziert. Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf ein Zeugnis mit Dank für die geleistete Arbeit und der Formel „für den weiteren Berufsweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ zu.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte sich auf den Standpunkt, dass die im zu entscheidenen Fall gewählte Formulierung ein ebenso schlichter wie liebloser Schlusssatz sei, welcher in einem „auffälligen Widerspruch“ zur ansonsten überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Arbeitszeugnis stehe. Das Zeugnis würde damit insgesamt abgewertet, was für die Klägerin einen erheblichen Bewerbungsnachteil bedeute.

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