Die nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen verstoßen nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Düsseldorf gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer 24-jährigen Einzelhandelskauffrau. Deren Arbeitsverhältnis bei einer Einzelhandelskette unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Danach ist der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

– bis zum 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage,
– nach dem 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage,
– nach dem 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage,
– nach dem 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage.

Die Frau machte geltend, sich wegen ihres Alters diskriminiert zu fühlen und verlangte ebenfalls 36 Urlaubstage.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schloss sich dem, wie bereits die Vorinstanz an. Eine nach dem Alter unterscheidende Regelung sei nicht gemäß § 10 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gerechtfertigt. Ein legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Dies gelte besonders für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Folge der Ungleichbehandlung sei, dass die Frau, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zustanden, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu (LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10).

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht