Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 42/10) hat jüngst entschieden, dass Kosten für Zivilprozesse -zumindest teilweise- als “aussergewöhnliche Belastungen- steuerlich geltend gemacht werden können. Demgegenüber sind für Arbeitnehmer die Kosten einer Kündigungsschutzklage im vollen Umfang bereits als “Werbungskosten” absetzbar.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert mit der Folge, dass Kosten für Zivilprozesse bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Dies gelte aber nur, wenn Prozesse nicht mutwillig geführt werden und die Erfolgschancen mindestens ebenso groß sind wie die Möglichkeit einer Niederlage. Man darf gespannt sein, wie Finanzbeamte dies im Nachhinein beurteilen wollen. Insbesondere wenn -wie sehr häufig- Prozeßvergleiche geschlossen werden und kein Endurteil etwaige Hinweise auf Erfolgchancen geben kann.

Der Bundesfinanhof änderte damit seine Rechtsprechung. Bislang wurden Prozesskosten nur bei Streitigkeiten “mit existenzieller Bedeutung” für den Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Auf den Prozessinhalt kommt es nun für die Berücksichtigung als “aussergewöhnliche Belastungen” nicht mehr an. Jedoch soll die Höhe des steuerlich nicht zu berücksichtigenden Teils der Kosten in Abhängigkeit zum Jahreseinkommens stehen.

Demgegenüber sind Kosten bestimmter Prozessverfahren gemäß § 9 ESTG ohnehin als “Werbungskosten” und damit – vorbehaltlich des Freibetrags – komplett steuerlich zu berücksichtigen, da Kündigungsschutzverfahren der Einkommenssicherung dienen. Dort heißt es: “Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Es kommt daher bei der grundsätzlichen Frage der Berücksichtigung von Kosten der Kündigungsschutzklage weder auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens noch auf die Einkommenshöhe des Arbeitnehmers an.

In der Steuererklärung sollten daher regelmäßig bei Kündigungsschutzklagen (in erster Instanz) selbst zu tragende Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten oder auch nach verlorenem Verfahren in höherer Instanz Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte, Sachverständigenkosten und Gerichtskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt bei Rechtsschutz versicherten Arbeitnehmern, soweit Selbstbehalte selbst zu zahlen sind.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der Kosten ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht