Der größte deutsche Energiekonzern EON hat angekündigt in Deutschland etwa 6000 Stellen abzubauen. Unter anderem soll dies mittels einer Transfergesellschaft und durch das Auslaufen befristeter Arbeitsverträge geschehen.

Eine Transfergesellschaft soll der Vermittlung der Arbeitnehmer in neue Beschäftigungsverhältnisse dienen. Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter freiwillig. Hierzu wird das bestehende Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages beendet und ein neuer, auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag, mit der Transfergesellschaft geschlossen. Vorangeht meist ein zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen geschlossener Sozialplan.

Hat ein Sozialplan den einzelnen Arbeitnehmer unter Verletzung arbeitsrechtlicher Normen schlechter behandelt, kann dieser seine Ansprüche auf Leistungen gegen den Arbeitgeber geltend machen. Hierbei muss das Gericht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen nach § 75 BetrVG beachten. Da in der Regel kein neuer Sozialplan zustande kommt, hat das Gericht dem Arbeitnehmer einen Betrag zuzusprechen, der dem Arbeitnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze zugestanden hätte.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht