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Betriebsübergang nach § 613a BGB zwang Gastronomiebetreiber zum Insolvenzantrag

Die Konsequenzen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB können existenzbedrohend sein. So jedenfalls im Fall des Bochumer Gastronomiebetriebs Caffe Zentral.

Der Betreiber des in der Stadt Bochum seit Jahrzehnten bekannten Gastronomiebetriebs Caffe Zentral teilte Folgendes mit:

„Aufgrund unverständlicher arbeitsgerichtlicher Entscheidungen und daraus resultierender Forderungen einiger weniger ehemaliger Mitarbeiter meines Betriebsvorgängers bin ich gezwungen, trotz intensiver „Rettungsbemühungen“ den Betreib einzustellen und mehr als 20 Mitarbeiter zu entlassen.“

Die WAZ berichtet hierzu in einem Artikel vom 12. September 2015, dass der letzte Betreiber des im Gastronomieviertel „Bermuda-Dreieck“ beliebten Cafes kurz zuvor einen Teil der Belegschaft und auch das Konzept des Vorgängers übernahm. Das Arbeitsgericht Bochum verurteilte ihn daraufhin zur Nachzahlung von Löhnen in sechstelliger Höhe.

Welche Folgen hat die Übernahme eines Betriebs in arbeitsrechtlicher Hinsicht?

§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass bei Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber, dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies nur dann der Fall, wenn der Betreib nach den Gesamtumständen seine wirtschaftliche Identität beibehält.

Dies bedeutet, dass infolge eines Betriebsübergangs alle Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und natürlich auch zu vergüten sind. Hierzu war die Betreibergesellschaft nach Mitteilung der WAZ nicht in der Lage, so dass ein Insolvenzantrag gestellt werden musste.

Um solche, möglicherweise existenzgefährdenden, Konsequenzen zu vermeiden ist Arbeitgebern zu raten, bereits vor Übernahme oder Umstrukturierung eines Betriebs, mittels anwaltlicher Beratung Lösungen zu erarbeiten, die keine Betriebsübergänge im Sinne des Gesetzes darstellen oder zumindest dessen Folgen kalkulierbar machen.

Arbeitnehmern ist gerade bei betrieblichen Umstrukturierungen oder Outsourcing-Maßnahmen und den damit oft verbundenen betriebsbedingten Kündigungen zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um daraus resultierende Rechte durchzusetzen.

Bei Fragen zu Betriebsübergängen sollte deswegen ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

E-Mail: arbeitsrecht@borgelt.de
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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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