Ein Arbeitsverhältnis kann trotz einer früheren Beschäftigung des Arbeitnehmers auch ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren (erneut) befristet werden, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Recht der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen weiterentwickelt. Klägerin war eine Lehrerin, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags von 2006 bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt war. Sie begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht (mehr) befristet sei.

Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand nach Ansicht des Gerichts der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Einen Zeitpunkt für die „Zuvor-Beschäftigung“ nennt das Gesetz ausdrücklich indes nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Beschäftigungsverhältnisse unschädlich seien, wenn sie mehr als drei Jahre zurückliegen. Mit der gesetzlichen Formulierung sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot könne allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung sei daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Das sei bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen nicht mehr der Fall (BAG, 7 AZR 716/09).

Haben Sie Fragen in Bezug auf befristete Arbeitsverhältnisse? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht