Klauseln, mit denen etwaige Über- oder Mehrarbeit bereits mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen, sind sehr verbreitet. Nicht immer sind diese Bestimmungen wirksam.

Grundsätzlich können nach ständiger Rechtsprechung Pauschalbeträge zur Abgeltung geleisteter Mehr- oder Überarbeit bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit vereinbart (BAG Urteil vom 26.01.1956 – 2 AZR 98/54). Bei vorformuierten Vertragsklauseln finded jedoch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Dies kann zur Unwirksamkeit der Klauseln führen, wenn diese z.B. wegen Intransparenz der Regelungen, zu beanstanden sind (BAG, Urteil 01.09.2010; Az. 5 AZR 517/09).

Das Bundesarbeitsgeicht hat damit jüngst entschieden, dass eine pauschale Abgeltung von Überstunden in AGB nicht mit dem Tranzparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB vereinbar ist, wenn sich der Umfang der zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt (BAG Urteil vom 01.09.2010 Az: 5 AZR 517/09

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht