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BAG: Kündigung bei fehlender Bevollmächtigung des Kündigenden und Zurückweisung unwirksam

Der unter anderem für Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes zuständige sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschied am 14. April 2011 (Az.: 6 AZR 727/09) über die Kündigung einer Reinigungskraft.

Der Kündigungserklärung eines Niederlasssungsleiters des Arbeitgebers war keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin enthielt hierzu die Bestimmung, dass „eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch durch den Niederlassungsleiter ausgesprochen werden kann“. Jedoch hatte die Arbeitnehmerin bis zur Kündigungserklärung zu ihm keinerlei beruflichen Kontakt und kannte ihn nicht. Sie wusste bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass er die Stellung eines Niederlassungsleiters innehatte. Die Arbeitnehmerin ließ die Kündigungserklärung wegen der fehlenden Bevollmächtigung des Niederlassungsleiters innerhalb von vier Tagen zurückweisen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht.

In seinem Urteil vom 14. April 2011 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass bei abstrakter Benennung eines zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses Bevollmächtigten, die Arbeitnehmerin davon in Kenntnis zu setzen ist, dass der Kündigende diese Stellung tatsächlich innehat. Die Arbeitnehmerin soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Kündigende hat und ob damit das Recht zur Kündigung verbunden ist. Sie war zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, da sie keine Gewissheit hatte, ob der Kündigende tatsächlich bevollmächtigt war und sich der Arbeitgeber diese Erklärung zurechnen lassen muss. Die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Niederlassungsleiter kündigen darf genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Dabei sah das Bundesarbeitsgericht den Zeitraum von vier Tagen zwischen der Zustellung und Zurückweisung der Kündigung, wie auch schon das vorinstanzliche Hessische Landesarbeitsgericht, als angemessene Überlegungsfrist zur Einholung von Rechtsrat an.

Anders ist dies, wenn ein in das Handelsregister eingetragener Prokurist kündigt. Wegen der Publizität des Handelsregisters muss sich der Arbeitnehmer in diesem Fall so behandeln lassen, als ob er diese Tatsache kennt.

Wirksam könnte eine Kündigung auch sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschafft vor Zugang der Kündigung in Erfahrung zu bringen, welche Person die Position innehat, mit der nach dem Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht verbunden ist. Dabei muss nicht zwingend der Kündigungsberechtigte namentlich im Arbeitsvertrag benannt werden. Der aufgezeigte Weg muss dem Arbeitnehmer nach den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses zumutbar sein und den Zugang zu der Information über die bevollmächtigte Person auch tatsächlich gewährleisten. Dies könnte je nach den Umständen des Einzelfalls durch Aushang an der Arbeitsstelle, durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet oder durch die Möglichkeit zur Auskunftseinholung bei einem anwesenden oder zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten geschehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer von der ihm aufgezeigten Möglichkeit zur Information vor dem Zugang der Kündigung auch tatsächlich Gebrauch macht. Den gesetzlichen Anforderungen ist auch dann genügt, wenn dies nicht oder erst nach Erhalt der Kündigung geschieht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. April 2011 – 6 AZR 727/09 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2009 – 16 Sa 2254/08 –

Die Zurückweisung einer Kündigung wegen der fehlenden Bevollmächtigung des Kündigenden ist regelmäßig Gegenstand von Kündigungsschutzprozessen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer Zurückweisung und die daraus folgende Unwirksamkeit der Kündigungserklärung kompetente Beratung erfordern.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der Bevollmächtigung zur Kündigung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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