Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) verletzt Urteil vom 21. November 2013 (Az. 2 AZR 797/11).

In dem Urteil führt das BAG aus, dass grundgesetzlich nicht nur die Privat- und Intimsphäre, sondern auch das Recht am eigenen Bild und die Befugnis einer Person, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihr gemacht und möglicherweise gegen sie verwendet werden, geschützt sind.

Informationen die aufgrund von Verletzungen gegen diese grundgesetzlich geschützten Rechte erlangt werden, dürfen in einem Gerichtsverfahren nicht gegen einen Arbeitnehmer verwendet werden.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Arbeitnehmerdatenschutz vielfach unterschätzt wird. Hinzu kommt, dass die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von nicht unerheblichem Ausmaß auslösen kann.

Auch die strafrechtlichen Folgen sind nicht zu unterschätzen. In dem Urteil vom 4. Juni 2013 (Az. 1 StR 32/13) bestätigte der Bundesgerichtshof die vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafen. Unter anderem wurde hier das Fahrzeug eines Arbeitnehmers mittels eines GPS-Empfängers überwacht. Der Mitarbeiter stand im Verdacht im Krankenstand schwarz gearbeitet zu haben und gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben. Die Verurteilungen basierten auf den Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 43, 44 BDSG – Unbefugtes Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten).

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht