BAG:  Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern verlangen, dass schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen ist. Demgegenüber wurde erst jüngst die Praxisgebühr abgeschafft (BAG, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 –, BAGE 143, 315-32).

Das Erfurter Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann. Dies kann der Arbeitsgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch ohne Begründung verlangen.

Verhandelt wurde die Klage einer Redakteurin aus Nordrhein-Westfalen. Diese war nach einer Krankmeldung im November 2010 von ihrem Arbeitgeber aufgefordert worden, künftig sofort eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit beizubringen.

Jeder der rund 37 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland war im Jahr 2011 durchschnittlich an 9,5 Arbeitstagen krankgemeldet. Den niedrigsten Krankenstand der vergangenen 20 Jahre gab es 2007 mit rund 7,9 Fehltagen

Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf die erst jüngst beschlossene Aufhebung der Praxisgebühr beachtlich. Von dieser seit 2004 bei Artzbesuchen zu entrichtende Gebühr versprach sich die Arbeitgeberseite einen Rückgang der Krankenstände. Die Pflicht des unmittelbaren Arztbesuches schafft gemeinsam mit der demnächst jedoch entfallenden Praxisgebühr noch größere Hürden für Arbeitnehmer sich krank zu melden.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht