Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist nach § 102 BetrVG ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung zwar angehört wurde, anschließend aber eine andere Kündigung ausgesprochen wird (ArbG Wuppertal Urteil vom 9. Juli 2013 (Az. 7 Ca 568/13)).

DasArbeitsgericht Wuppertal  hat entschieden, dass die Änderungskündigung eines Montagemitarbeiters, der bei einem Unternehmen der Metallindustrie in Heiligenhaus beschäftigt ist, rechtsunwirksam ist.

Der Arbeitnehmer ist in der Entgeltgruppe 6 des ERA-Entgeltrahmenabkommens der Metall- und Elektroindustrie NRW eingestuft. Mit der Änderungskündigung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und bot dem Arbeitnehmer zugleich ein neues Arbeitsverhältnis in der Entgeltgruppe 3 zu sonst unveränderten Bedingungen an. Die Herabstufung um drei Entgeltgruppen bedeutete für den Beschäftigten eine monatliche Einkommenseinbuße in Höhe von rund € 150,00. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht rechtsunwirksam sind.

Dies ließ er mit seiner am 26. Februar 2013 erhobenen Klage durch das Arbeitsgericht Wuppertal überprüfen. Hierbei stellte sich heraus, dass der Betriebsrat nicht zu der ausgesprochenen außerordentlichen, sondern zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört wurde.

Das Urteil zeigt erneut, dass Informationen über Tatsachen, welche die Unwirksamkeit einer Kündigung begründen, in einigen Fällen erst im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erlangt werden können.

Arbeitnehmern ist insofern zu empfehlen, sich nach Erhalt einer Änderungs- oder Beendigungskündigung umgehend rechtlich beraten zu lassen, da Rechtsschutz gegen Kündigungen nur innerhalb kurzer Fristen erlangt werden kann.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine kompetente rechtliche Beratung, da eine beabsichtigte Kündigung aus vielen Gründen unwirksam sein kann. Gerade die Änderungskündigung, mit der Änderungen im Arbeitsverhältnis vorgenommen werden sollen, welche nicht mehr von arbeitgeberseitigem Weisungsrecht gedeckt sind, fordert dem rechtlichen Berater einiges ab, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zeigt.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der Betriebsratsanhörung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht