Das Arbeitsgericht Herne hat mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az. 1 Ca 1751/10) entschieden, dass Urlaubsansprüche auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen können und abzugelten sind.

Zu entscheiden war der Fall einer Angestellten, die seit dem Jahr 1969 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war und ihren Dienst seit dem Jahr 1996 aufgrund einer Erkrankung nicht mehr aufnehmen konnte. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2010. Für den Zeitraum von 1998 bis 2010 wurde der Arbeitnehmerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt.

Mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az. 1 Ca 1751/10) sprach das Arbeitsgericht Herne der Arbeitnehmerin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von € 32.372,96 zu.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des europäischen Gerichtshofs stellte das Arbeitsgericht Herne fest, dass auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. Das Entstehen eines Urlaubsanspruchs setzt lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, nicht aber, dass der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr arbeitet oder arbeitsfähig ist. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist mithin keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien.

Der Urlaubsanspruch ist auch nicht auf das Kalenderjahr oder den Übertragungszeitraum befristet, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen konnte. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Urlaubsanspruch wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erfüllbar ist; also nicht mehr vom Arbeitnehmer genommen werden kann.

Der Urlaubsanspruch wird in diesem Fall vielmehr übertragen und bleibt erhalten. Zum Urlaubsanspruch gehört nicht nur der neueste, am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres entstehende Anspruch, sondern auch der infolge der Übertragung hinzutretende, noch zu erfüllende Anspruch aus dem Vorjahr. Auf diese Weise wachsen Urlaubsansprüche an und bilden einen einheitlichen Urlaubsanspruch.

Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der Urlaubsabgeltung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht