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ArbG Hagen: Beleidigung des Arbeitgebers bei Facebook kann bei öffentlicher Wahrnehmbarkeit die Kündigung rechtfertigen

Eine fristlose Kündigung aufgrund von beleidigenden Postings bei Facebook ist unwirksam (Arbeitsgericht Hagen Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 3 Ca 2597/11).

Im zugrundeliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Hagen über die fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung eines 52-jährigen Arbeiters zu entscheiden, der bei seinem Arbeitgeber seit mehr als 30 Jahren beschäftigt war.

Der Arbeitgeber kündigte ihm unter anderem, weil er im sozialen Netzwerk Facebook Postings auf seiner Pinnwand veröffentlichte, die Beleidigungen und Bedrohungen gegen seinen Vorgesetzten enthielten. Bei den Postings handelte es sich um eine Unterhaltung mit einem ehemaligen Kollegen des Gekündigten, die als Pinnwand-Einträge für alle „Freunde“ des Gekündigten sichtbar waren. Unter den Facebook-Freunden des Gekündigten befanden sich mindestens 36 Betriebsangehörige. Aufgrund bestimmter Einstellungen der Facebook-Freunde des Arbeitnehmers, war die Unterhaltung jedoch auch für andere sichtbar. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber über eine Personalsachbearbeiterin von den beleidigenden Postings erfuhr und daraufhin kündigte.

Das Arbeitsgericht Hagen führte hierzu aus, dass diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter bestimmten Umständen eine Kündigung nicht rechtfertigen können. Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht bekannt werden.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsphäre ausschließlich positiv über sie zu äußern.

Da im zugrundeliegenden Fall die Unterhaltung jedoch öffentlich auf einer Facebook-Pinnwand gepostet wurde, sei die Kundgabe hier quasi betriebsöffentlich, vergleichbar einem Aushang am „Schwarzen Brett“ im Betrieb erfolgt. Der Arbeitnehmer konnte deswegen den Schutz seiner Privatsphäre und Meinungsfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen.

Insofern sah das Gericht einen Kündigungsgrund grundsätzlich als gegeben an.

Jedoch führte die vom Gericht durchgeführte Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Hierbei wurde das Alter und die daraus resultierende schlechte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, sowie die lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitnehmer also nur ordentlich, unter Einhaltung einer siebenmonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden.

Die Berufung wird unter dem Aktenzeichen 12 Sa 950/12 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geführt.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an! E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

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