ArbG Düsseldorf: Eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder mittels Zusendung eines eingescannten Schreibens ist unwirksam und läßt die Frist zur Kündigungsschutzklage nicht beginnen (Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az. 2 Ca 5676/11).

Die gesetzlich angeordnete Schriftform dient der Rechtssicherheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sowie der Beweiserleichterung in einem Rechtsstreit. Eine Kündigung per E-Mail, Telefax oder durch Zusendung eines eingescannten Schreibens ist unzureichend.

Zwar gilt eine Kündigung grundsätzlich nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist nach Zugang, als von Anfang an wirksam, wenn der Arbeitnehmer keine Klage beim Arbeitsgericht erhebt. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung. Die Nichteinhaltung der Schriftform kann also auch noch nach Fristablauf geltend gemacht werden.

Dies bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 25. Juni 2012 (Az. 14 Sa 185/12). Hierin heisst es:

Die Kündigung per E-Mail hielt die Schriftform des § 623 BGB nicht ein. Die Kündigung ist daher gemäß § 125 BGB nichtig. Insoweit ist der Kläger auch an die Klagefrist des § 4 KSchG nicht gebunden. Voraussetzung der Klagefrist ist eine schriftliche Kündigung.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte nicht nur unter dem Aspekt des Schriftformerfordernisses der Kündigung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an arbeitsrecht@borgelt.de

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt
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