Urlaubsgeld oder eine jährliche Sonderzahlung dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine hierauf gestützte Änderungskündigung ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam (ArbG Berlin Urteil vom 4. März 2015, Az. 54 Ca 14420/14).

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein flächendeckender allgemeiner Mindestlohn für Arbeitnehmer in Höhe von € 8,50 brutto je Zeitstunde. Dieser soll ausschließlich die Arbeitsleistung entlohnen, so das Arbeitsgericht Berlin.

Zu entscheiden war der Fall einer Arbeitnehmerin, die zu einer Grundvergütung von € 6,44 beschäftigt wurde. Daneben erhielt sie Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von € 8,50 bei Wegfall der Sonderzahlungen fortzusetzen. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.

Das Arbeitsgericht hält die Änderungskündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe Zahlungen, die nicht unmittelbar die erbrachte Arbeitsleistung entgelten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Damit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von € 8,50 je Zeitstunde zuzüglich des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, von der bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, geht mit der Gesetzesbegründung konform. Diese nimmt Bezug auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Entsende-Richtlinie, wonach gezahlte Zulagen als Bestandteile des Mindestlohns anerkannt werden können, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Zulagen oder Zuschläge zusammen mit anderen Leistungen des Arbeitgebers ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist.

Zahlungen die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, sind nach diesen Kriterien nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/1558, S.67).

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht