Späterer Austrittszeitpunkt statt Abfindung („Mannheimer Modell“)

Häufig vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer (einmaligen) Abfindung.

Doch es geht auch anders:

Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten kommt es vor, dass sich Arbeitgeber von langjährigen und verdienten Mitarbeitern trennen möchten oder müssen. Die Gründe hierfür sind häufig, dass die Mitarbeiter aufgrund der langjährigen Tätigkeit und damit einhergehenden Gehaltserhöhungen zu teuer sind, dass sich das Unternehmen verjüngen möchte oder Stellen abbaut. Auch wenn damit die Zahlung einer üppigen Abfindung einhergeht, bedeutet das gerade für ältere Arbeitnehmer oftmals, dass sie aufgrund ihres Alters Schwierigkeiten haben, eine neue Stelle zu finden, gleichzeitig aber noch ein paar Jahre bis zum Renteneintritt überbrücken müssen. Die Folge sind weniger Rentenpunkte. Außerdem besteht bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages die Gefahr, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld verhängt.

Um dieses Problem zu umgehen, besteht eine alternative Lösungsmöglichkeit: Anstelle einer einmaligen Abfindung können sich die Parteien darauf verständigen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist endet, sondern dass die Abfindung als Gehalt weitergezahlt wird. Das Austrittsdatum verschiebt sich nach hinten und die „Lücke“ zum Renteneintritt wird geschlossen oder jedenfalls verkleinert. Eine zusätzliche Absicherung würde ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nach einer Kündigung anstelle eines einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrages bieten. Für den Arbeitgeber ergeben sich bei diesem Vorgehen ebenfalls keine Nachteile. Schließlich zahlt er lediglich anstelle einer Abfindung das Gehalt des Mitarbeiters bis zu dem Austritt weiter.

Ein ähnlicher Lösungsweg ist das sog. „Mannheimer Modell“ oder „Rentenbrücke“. Bei dem Mannheimer Modell wird anstelle einer Abfindungszahlung ein Wertguthaben („Langzeitkonto“) zugunsten des Arbeitnehmers aufgebaut.  Mit diesem Langzeitkonto wird eine längerfristige Freistellung des Arbeitnehmers finanziert. Erst wenn dieses Konto aufgebraucht ist, scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Bis dahin bleibt der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt, es werden weiter Sozialabgaben geleistet und Rentenpunkte gesammelt. Für den Arbeitgeber ergibt sich bei dem Mannheimer Modell in finanzieller Hinsicht kein Unterschied, er hat aber die Gewissheit, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden wird, auch wenn er womöglich keine guten Kündigungsgründe hat.

Unter dem Strich bieten diese Lösungsmöglichkeiten für alle Seiten Vorteile und schlagen dem Arbeitnehmer eine Brücke bis zum Renteneintritt. Gleichzeitig verkürzt sich der Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs, da weiterhin Gehalt gezahlt wird. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil darin, dass er die Gewissheit hat, sich von dem Mitarbeiter trennen zu können, was in einem Kündigungsschutzverfahren aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit und der damit verbundenen Sozialauswahl schwierig werden könnte.

Bei Fragen zum „Mannheimer Modell“ sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf das „Mannheimer Modell“? Sprechen Sie uns an per E-Mail: arbeitsrecht@borgelt.de oder Telefon: +49 211 5858990.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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Rechtsanwalt Cornelius Vetter

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